Diese Übersetzung berücksichtigt möglicherweise nicht mehr die seit 2022-01-02 gemachten Änderungen der englischsprachigen Originalfassung
(die Unterschiede). Wenden Sie sich bitte unter <www-de-translators> an das Übersetzungsteam, wenn Sie mithelfen möchten diese Übersetzung zu aktualisieren.
Warum die GNU Affero GPL
Die GNU Affero General Public License (AGPL) ist eine modifizierte Version der GNU General Public License (GPL), Version 3, und enthält eine zusätzliche Bedingung: wird ein modifiziertes Programm auf einem Server ausgeführt und kommuniziert dort mit anderen Nutzern, muss der Server auch den entsprechenden modifizierten Quellcode des ausgeführten Programms zum Herunterladen bereitstellen.
Die GNU AGPL soll ein Problem verhindern, das Entwickler von freien Programmen betrifft, die häufig auf Webservern genutzt werden.
Nehmen wir an, ein freies Programm wird unter der GNU GPL entwickelt und freigegeben. Falls Entwickler D das Programm modifiziert und freigibt, verlangt die GPL, diese Version ebenfalls unter der GPL zu verbreiten. Wenn Sie daher eine Kopie dieser Version erhalten, können Sie einige oder alle Änderungen von Entwickler D in die eigene Version integrieren.
Aber nehmen wir an, das Programm wird hauptsächlich auf Webservern verwendet. Wenn D das Programm ändert, wird D es sehr wahrscheinlich auf dem eigenen Webserver ausführen und niemals Kopien freigeben. Dann würden Andere niemals eine Kopie des Quellcodes dieser Version erhalten, also nie die Möglichkeit erhalten, die Änderungen in die eigene Version aufzunehmen. Möglicherweise mögen Sie dieses Ergebnis nicht.
Mit der GNU AGPL wird dieses Ergebnis vermieden. Wenn D seine Version auf einem Webserver ausführt, den jeder benutzen kann, können Sie es auch. Vorausgesetzt D folgte der Lizenzbedingung, Webserver-Nutzern den Quellcode seiner Version zum Herunterladen bereitzustellen, können die von ihm gemachten Änderungen in die eigene Version integriert werden (sollte D dem nicht gefolgt sein, können Sie sich über Ihren Rechtsanwalt bei D beklagen).
Sowohl die GNU GPL, Version 3, und die GNU AGPL enthalten einen Text, um Module unter diesen zwei Lizenzen in einem Programm miteinander zu verknüpfen.
Die GNU AGPL spricht nicht das Service-as-a-Software-Substitute (SaaSS)-Problem an.
SaaSS bedeutet, dass Nutzer den Webserver eines Dritten, i. d. R. einen IT-Dienstleister, verwenden, um für sie die eigene Datenverarbeitung zu erledigen. Dazu müssen Sie ihre Daten an den Webserver senden, der diese verarbeitet und die Ergebnisse an sie zurücksendet. SaaSS ist ein Unrecht, weil Nutzer die Datenverarbeitung des Webservers nicht kontrollieren können, wenn sie auf diese Weise erledigt wird.
Wird irgendein Programm auf diesem Webserver unter der GNU AGPL freigegeben, muss der Webserver Nutzern eine Möglichkeit zum Herunterladen des korrespondierenden Quellcodes bieten. Das ist soweit gut, aber mit diesem Quellcode wird ihnen keine Kontrolle über die auf dem Webserver durchgeführte Datenverarbeitung gegeben. Ebenso wenig wird geklärt, was für andere Software möglicherweise noch auf diesem Webserver ausgeführt wird, ihre Daten auf andere Weise untersuchend und ändernd.
Wir sehen keine angemessene Möglichkeit, das SaaSS-Problem für bestimmte Programme mit Lizenzbedingungen zu begegnen. Selbst eine rechtliche Bedingung zu schreiben, um zwischen einer SaaSS- und Nicht-SaaSS-Verwendung zu unterscheiden, wäre eine Herausforderung, und wenn wir das hätten, wäre nicht klar, was die Programmlizenz im SaaSS-Fall erfordern würde, was das inhärente Unrecht von SaaSS korrigieren würde. Daher ist unsere Empfehlung zur Lösung des SaaSS-Problems schlicht und einfach: Dienste verweigern, die SaaSS sind.
Wenn ein Programm ausdrücklich und nur für SaaSS bestimmt ist, sollte man es eigentlich nicht schreiben. Aber viele Programme sind für eine Reihe von Diensten sinnvoll, darunter auch einige, die SaaSS sind und einige, die es nicht sind. Es ist sinnvoll diese Programme zu schreiben und freizugeben, damit man Dienste, die kein SaaSS sind, damit einrichten und unter GNU AGPL freigeben kann.